Mittlerer Abschluss

Berufs­schü­le­rin­nen und Berufs­schü­ler mit Aus­bil­dungs­ver­hält­nis erhal­ten einen dem mitt­le­ren Abschluss gleich­wer­ti­gen Abschluss zuer­kannt, wenn sie

  1. den Haupt­schul­ab­schluss oder einen gleich­wer­ti­gen Bil­dungs­stand nachweisen,
  2. a) ent­we­der min­des­tens fünf Jah­re Unter­richt in einer Fremd­spra­che, in der Regel Eng­lisch, mit befrie­di­gen­den Leis­tun­gen abge­schlos­sen haben oder im Ver­lauf des Berufs­schul­be­suchs abschlie­ßen oder 
    b) an min­des­tens 240 Stun­den Eng­lisch­un­ter­richt wäh­rend ihres Berufs­schul­be­suchs teil­neh­men und die­sen Wahl­un­ter­richt, der zu beno­ten ist, mit min­des­tens befrie­di­gen­den Leis­tun­gen abschließen
  3. einen min­des­tens 80 Stun­den umfas­sen­den Unter­richt im Fach Deutsch / Fremd­spra­che mit min­des­tens aus­rei­chen­den Leis­tun­gen abschließen,
  4. im Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le eine Gesamt­no­te von min­des­tens 3,0 erreicht wird und
  5. die Abschluss­prü­fung in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf von min­des­tens zwei­jäh­ri­ger Aus­bil­dungs­dau­er bestan­den haben.

In das Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le ist fol­gen­der Ver­merk aufzunehmen:
Die­ses Zeug­nis ist dem mitt­le­ren Abschluss gleichwertig.