Satzung des Fördervereins der Ferdinand-Braun-Schule

§1 Name und Sitz

Der För­der­ver­ein der Fer­di­nand-Braun-Schu­le hat sei­nen Sitz in Ful­da. Er ist unter Nr. 5 VR 949 am 19.10.1988 in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Ful­da eingetragen.

§2 Zweck der Vereinigung

Der För­der­ver­ein der Fer­di­nand-Braun-Schu­le ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung 1977 (AO, §52, Nr. 1).

Zweck der Ver­ei­ni­gung ist die

  • För­de­rung der Schü­le­rin­nen, Schü­ler und Stu­die­ren­den an der Ferdinand-Braun-Schule,
  • Fes­ti­gung und Aus­bau der Koope­ra­ti­on zwi­schen Schu­le und Wirtschaft,
  • Beruf­li­che Wei­ter­bil­dung in Abstim­mung mit Wirt­schaft, Ver­bän­den und Öffentlichkeit,
  • Orga­ni­sa­ti­on von tech­nisch-wirt­schaft­li­chen, an der Pra­xis ori­en­tier­ten Seminaren.

Die Ver­ei­ni­gung ist selbst­los tätig. Sie ver­folgt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­chen Zwe­cke. Mit­tel der Ver­ei­ni­gung dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln der Ver­ei­ni­gung und haben kei­nen Anspruch auf Antei­le an dem Vereinsvermögen.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Ver­ei­ni­gung fremd sind, begüns­tigt werden.

§3 Mittel

Zur Errei­chung sei­ner sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ste­hen der Ver­ei­ni­gung fol­gen­de Mit­tel zur Verfügung:

  • Bei­trä­ge der Mitglieder,
  • Geld- und Sach­spen­den von Mit­glie­dern und Nichtmitgliedern,
  • Sons­ti­ge Einnahmen.

§4 Mitgliedschaft

  • Mit­glie­der der Ver­ei­ni­gung kön­nen sowohl Ein­zel­per­so­nen als auch juris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen wer­den. Die Auf­nah­me in die Ver­ei­ni­gung erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.
  • Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, frei­wil­li­gen Aus­tritt, Strei­chung aus der Mit­glie­der­lis­te oder durch Aus­schluss aus der Ver­ei­ni­gung. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt muss drei Mona­te vor Ablauf des Kalen­der­jah­res schrift­lich erklärt wer­den. Die Strei­chung aus der Mit­glie­der­lis­te kann durch den Vor­stand erfol­gen, wenn der Bei­trag für zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Kalen­der­jah­re trotz wie­der­hol­ter Mah­nung nicht gezahlt wird.
  • Bei schwe­ren Ver­stö­ßen gegen die Bestre­bun­gen der Ver­ei­ni­gung kann ein Mit­glied aus­ge­schlos­sen wer­den. Über einen sol­chen Aus­schluss ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3‑Mehrheit nach Vor­prü­fung durch den Vorstand.

§5 Ehrenmitgliedschaft

  • Per­so­nen, die sich in her­vor­ra­gen­dem Maße um die Ver­ei­ni­gung ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt werden.
  • Ehren­mit­glie­der haben alle Rech­te von ordent­li­chen Mit­glie­dern, sind jedoch zur Zah­lung von Bei­trä­gen nicht verpflichtet.

§6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trä­ge wird auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.
  • Aus ver­wal­tungs­tech­ni­schen Grün­den soll der Mit­glieds­bei­trag in der Regel jähr­lich durch Bank­ein­zug zum Jah­res­be­ginn erho­ben werden.

§7 Organe der Vereinigung

Die Orga­ne der Ver­ei­ni­gung sind:

  • die ordent­li­che und die außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung
  • der Vor­stand.

§8 Mitgliederversammlung

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird in der Regel ein­mal jähr­lich durch den Vor­stand ein­be­ru­fen. Sie ist obers­tes beschlie­ßen­des und über­wa­chen­des Organ. Die Ein­la­dung zur ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung hat spä­tes­tens drei Wochen vor­her durch schrift­li­che Mit­tei­lung an die Mit­glie­der unter Anga­be von Ort, Zeit­punkt und Tages­ord­nung zu erfol­gen. Der Vor­stand kann jeder­zeit mit der­sel­ben Frist eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen.
Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert.
Eine sol­che muss statt­fin­den, wenn sie von min­des­tens 1/5 der Mit­glie­der unter Anga­be der vor­ge­se­he­nen Tages­ord­nung bean­tragt wird.
Die ordent­li­che und die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung sind ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.

Auf­ga­ben der ordent­li­chen Mitgliederversammlung:

  • Ent­ge­gen­nah­me des Jahresberichtes,
  • Abnah­me der Jah­res­rech­nung und Ertei­lung der Ent­las­tung des Vor­stan­des nach posi­ti­vem Bericht der Rechnungsprüfer,
  • Bewil­li­gung der Aus­ga­ben, soweit dies nicht lau­fen­de Kos­ten sind,
  • Wahl des Vor­stan­des und zwei­er Rechnungsprüfer,
  • Wahl von Aus­schüs­sen nach Bedarf.

Bei Abstim­mun­gen und Wah­len ent­schei­det die ein­fa­che Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Im Fal­le der Stim­men­gleich­heit ist der Antrag abge­lehnt.
Stim­men­gleich­heit bei Wah­len erfor­dert einen zwei­ten oder wei­te­ren Wahlgang.

Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Es soll fol­gen­de Fest­stel­lun­gen erhalten:

  • Ort und Zeit­punkt der Versammlung,
  • die Per­son des Ver­samm­lungs­lei­ters, des Pro­to­koll­füh­rers und des Wahlleiters,
  • die Tages­ord­nung,
  • die ein­zel­nen Abstim­mungs­er­geb­nis­se, sowie die Art der Abstim­mung (offen, geheim, schriftlich).

§9 Vorstand

Der Vor­stand besteht aus
a) dem Vor­sit­zen­den,
b) dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den,
c) einem Mit­glied der Schul­lei­tung der Fer­di­nand-Braun-Schu­le
d) dem Schatz­meis­ter und
e) dem Schriftführer.

Die Mit­glie­der des Vor­stan­des erhal­ten für ihre Tätig­keit kei­ne Vergütung.

Die Wahl des Vor­stan­des und der Kas­sen­prü­fer erfolgt auf die Dau­er von zwei Jah­ren. Der Vor­stand führt die Geschäf­te der Ver­ei­ni­gung nach Maß­ga­be der Sat­zung sowie die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­sit­zen­de führt die lau­fen­den Geschäf­te und lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie die Sit­zun­gen des Vorstandes.

Vor­stand im Sin­ne des §26 BGB sind der Vor­sit­zen­de und der Schatz­meis­ter. Ein jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vor­stand kann dem Bil­dungs­auf­trag ent­spre­chen­de finan­zi­el­le Ent­schei­dun­gen bis zu einem Betrag von 20.000 € tref­fen, um auf Pro­jekt­an­fra­gen der Fer­di­nand-Braun-Schu­le zeit­nah agie­ren zu können.

Die Wahl des Schul­lei­tungs­mit­glieds erfolgt durch die Schul­lei­tung, bestehend aus dem Schul­lei­ter, dem stell­ver­tre­ten­den Schul­lei­ter und den Abtei­lungs­lei­tern, sofern die­se Mit­glied im För­der­ver­ein sind.
Die Schul­lei­tung wählt aus ihrer Mit­te das Vor­stands­mit­glied mit ein­fa­cher Mehr­heit auf die Dau­er von 2 Jah­ren. Mehr­fachäm­ter bei c) und e) sind nicht ausgeschlossen.

Eine Beschluss­fas­sung des Vor­stan­des durch Rund­schrei­ben und schrift­li­che Abstim­mung im Umlauf­ver­fah­ren ist zuläs­sig. Auch hier­bei ent­schei­det die ein­fa­che Stim­men­mehr­heit, bei Stim­men­gleich­heit die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Über die Ver­hand­lun­gen des Vor­stan­des ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen, die der Schrift­füh­rer vornimmt.

§10 Geschäftsjahr

Geschäfts­jahr der Ver­ei­ni­gung ist das Kalenderjahr

§11 Kassenführung und ‑prüfung

Die Kas­sen­prü­fer prü­fen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Kassenführung.

§12 Satzungsänderung

Die Sat­zungs­än­de­rung gilt als ange­nom­men, wenn 2/3 der in der Ver­samm­lung erschie­ne­nen Mit­glie­der ihr zustimmen.

Sat­zungs­än­de­run­gen, die die Ver­mö­gens­ver­wen­dung bei Auf­lö­sung des Ver­eins betref­fen, bedür­fen der Zustim­mung des zustän­di­gen Finanzamtes.

§13 Auflösung der Vereinigung

Die Ver­ei­ni­gung wird auf­ge­löst, wenn in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung 80% der erschie­ne­nen Mit­glie­der münd­lich oder schrift­lich für eine Auf­lö­sung stim­men. In die­ser Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen 75% aller Mit­glie­der ver­tre­ten sein. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit die­ser Mit­glie­der­ver­samm­lung wird nach zwei Wochen eine zwei­te Ver­samm­lung ein­be­ru­fen, die dann ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der die Auf­lö­sung der Ver­ei­ni­gung mit einer Mehr­heit von 80% beschlie­ßen kann.

§14 Vermögensverwendung bei Auflösung der Vereinigung

Bei Auf­lö­sung der Ver­ei­ni­gung oder bei Weg­fall sei­ner bis­he­ri­gen Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an die Fer­di­nand-Braun-Schu­le oder des­sen Trä­ger.
Das Ver­eins­ver­mö­gen muss aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­wen­det werden.

§15 Inkrafttreten

Die­se Sat­zung wur­de in der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 08. Okto­ber 2015 beschlos­sen und tritt mit der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.