Schüler-BAföG

Ziel des Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (BAföG) ist es, jedem jun­gen Men­schen zu ermög­li­chen, unab­hän­gig von sei­ner sozia­len und wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on eine Aus­bil­dung zu absol­vie­ren, die sei­nen Fähig­kei­ten und Inter­es­sen ent­spricht. Eine qua­li­fi­zier­te Aus­bil­dung soll nicht an feh­len­den finan­zi­el­len Res­sour­cen der Aus­zu­bil­den­den oder ihrer Ange­hö­ri­gen schei­tern. BAföG gibt es nicht nur für das Stu­di­um an Hoch­schu­len, son­dern auch für den Besuch ande­rer wei­ter­füh­ren­der Bil­dungs­stät­ten, wie bei­spiels­wei­se Schu­len, Berufs­schu­len und Abendschulen.

Antrags­for­mu­la­re, Infor­ma­ti­on und per­sön­li­che Bera­tung bekom­men Stu­die­ren­de bei den Ämtern für Aus­bil­dungs­för­de­rung der Studentenwerke.
All­ge­mei­nes und Wis­sens­wer­tes rund um das The­ma „BAföG“ fin­den Sie auf den Sei­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For­schung (BMBF).

Schü­ler-BAföG für Fachschüler

  • Schü­ler-BAföG (§17 Nr. 1) wird gemäß § 2 BAföG mit­un­ter geleis­tet für den Besuch von Fach­schu­len, deren Besuch eine abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung vor­aus­setzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG]
  • Schü­ler-BAföG (§17 Nr. 1) wird für Stu­die­ren­de der zwei­jäh­ri­gen Fach­schu­le als Zuschuss geleis­tet, d. h. es ist dar­le­hens­frei.
  • Die Schü­ler-BAföG-Leis­tun­gen sind abhän­gig von den eige­nen finan­zi­el­len Mit­tel und ihrer Eltern und die ihrer etwa­igen Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartner.

Eltern­ab­hän­gi­ges Schü­ler-BAföG für Fachschüler

  • Eige­nes Ver­mö­gen der Fach­schü­ler ist bis auf einen Betrag von 7.500 Euro voll zur Finan­zie­rung der Fach­schul­aus­bil­dung ein­zu­set­zen. Für ver­hei­ra­te­te bzw. in ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner­schaft ver­bun­de­ne Fach­schü­ler sowie für Fach­schü­ler mit Kin­dern erhöht sich der anrech­nungs­freie Betrag für jede der genann­ten Per­so­nen jeweils um 2.100 Euro.
  • Ver­mö­gen der Eltern, des etwa­igen Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners des Fach­schü­lers wer­den nicht auf den Bedarf angerechnet,
    wohl aber das Ein­kom­men, das die­se Per­so­nen aus ihrem Ver­mö­gen erzielen.

Eltern­un­ab­hän­gi­ges Schü­ler-BAFöG für Fachschüler

  • Eine eltern­un­ab­hän­gi­ge För­de­rung erfolgt, wenn der Fach­schü­ler bei Beginn des Ausbildungsabschnittes 
    • schon 5 Jah­re erwerbs­tä­tig gewe­sen ist, nach­dem er das 18. Lebens­jahr voll­endet hat, oder
    • wenn der Fach­schü­ler vor Beginn des Aus­bil­dungs­ab­schnit­tes eine zumin­dest drei­jäh­ri­ge berufs­qua­li­fi­zie­ren­de Aus­bil­dung absol­viert hat und anschlie­ßend min­des­tens drei Jah­re erwerbs­tä­tig war (eine kür­ze­re Aus­bil­dung kann durch eine ent­spre­chend län­ge­re Erwerbs­tä­tig­keit kom­pen­siert wer­den, d.h. wenn ins­ge­samt min­des­tens sechs Jah­re erreicht wer­den; umge­kehrt gilt dies nicht: auch bei einer Aus­bil­dung von mehr als drei Jah­ren muss anschlie­ßend noch eine Erwerbs­tä­tig­keit von min­des­tens drei Jah­ren nach­ge­wie­sen wer­den). In den bei­den letz­ten Fäl­len müs­sen die Fach­schü­ler in den Jah­ren ihrer Erwerbs­tä­tig­keit in der Lage gewe­sen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unter­hal­ten. Als Zeit der den Lebens­un­ter­halt sichern­den Erwerbs­tä­tig­keit gel­ten z. B. auch Zei­ten des Wehr- oder Zivildienstes.

Höhe des Schüler-BAFöG’s für Fachschüler

  • Die Höchst­för­de­rung nach Schü­ler-BAföG für Fach­schü­ler, die bei den Eltern woh­nen beträgt der­zeit 424 € plus 86 € für die Kran­ken- und Pflegeversicherung.
  • Die Höchst­för­de­rung nach Schü­ler-BAföG für Fach­schü­ler, die  nicht bei den Eltern woh­nen beträgt der­zeit 622 € plus 86 € für die Kran­ken- und Pflegeversicherung.
  • Grund­sätz­lich kann nicht geför­dert wer­den, wer zu Beginn des Aus­bil­dungs­ab­schnitts schon das 30. Lebens­jahr voll­endet hat.
  • Bean­tragt wird das BAföG bei dem zustän­di­gen Amt für Aus­bil­dungs­för­de­rung in des­sen Bezirk sich die Aus­bil­dungs­stät­te (die Fach­schu­le) befindet.
  • Über Gewäh­rung von För­de­rungs­leis­tun­gen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewil­li­gungs­zeit­raum) ent­schie­den (§ 50 Abs. 3 BAföG).
  • Leis­tun­gen nach dem BAföG wer­den mit Auf­nah­me der Aus­bil­dung aber frü­hes­tens vom Beginn des Antrags­mo­nats an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG).

Stu­den­ten-BAföG (§17 Nr. 2 trifft nicht für Stu­die­ren­de der zwei­jäh­ri­gen Fach­schu­le zu) erhal­ten Stu­die­ren­de an Höhe­ren Fach­schu­len, Aka­de­mien und Hoch­schu­len. Die För­de­rung wird grund­sätz­lich hälf­tig als Zuschuss und als zins­lo­ses Staats­dar­le­hen gewährt. Zitat aus dem BAföG-Glos­sar:  »Die höhe­re Fach­schu­le baut auf einem mitt­le­ren Bil­dungs­ab­schluss oder einer gleich­wer­ti­gen Vor­bil­dung auf. Sie führt in vier bis sechs Halb­jah­ren zu einem Abschluss – in der Regel einer staat­li­chen Prü­fung -, der den unmit­tel­ba­ren Ein­tritt in einen Beruf geho­be­ner Posi­ti­on ermög­licht und unter beson­de­ren Umstän­den die all­ge­mei­ne oder eine fach­ge­bun­de­ne Hoch­schul­rei­fe vermittelt.«

Bera­tung über das Schü­ler-BAföG in Fulda

Die zustän­di­ge Behör­de ist das Amt für Aus­bil­dungs­för­de­rung am Wohn­ort des Fach­schü­lers. Hat der Fach­schü­ler sei­nen ers­ten Wohn­sitz in Ful­da, so ist das Land­rats­amt Ful­da zuständig.

Land­kreis Ful­da, Amt für Ausbildungsförderung
Wörth­stra­ße 15, 36037 Fulda
Tele­fon (0661) 6006–380 Frau Gerhard
Tele­fax (0661) 6006–316

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen bekom­men Sie unter dem Link »BAföG.de«

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