Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen zu ermöglichen, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Ressourcen der Auszubildenden oder ihrer Angehörigen scheitern. BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten, wie beispielsweise Schulen, Berufsschulen und Abendschulen.
Antragsformulare, Information und persönliche Beratung bekommen Studierende bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Studentenwerke.
Allgemeines und Wissenswertes rund um das Thema „BAföG“ finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Schüler-BAföG für Fachschüler
- Schüler-BAföG (§17 Nr. 1) wird gemäß § 2 BAföG mitunter geleistet für den Besuch von Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG]
- Schüler-BAföG (§17 Nr. 1) wird für Studierende der zweijährigen Fachschule als Zuschuss geleistet, d. h. es ist darlehensfrei.
- Die Schüler-BAföG-Leistungen sind abhängig von den eigenen finanziellen Mittel und ihrer Eltern und die ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner.
Elternabhängiges Schüler-BAföG für Fachschüler
- Eigenes Vermögen der Fachschüler ist bis auf einen Betrag von 7.500 Euro voll zur Finanzierung der Fachschulausbildung einzusetzen. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Fachschüler sowie für Fachschüler mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2.100 Euro.
- Vermögen der Eltern, des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners des Fachschülers werden nicht auf den Bedarf angerechnet,
wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.
Elternunabhängiges Schüler-BAFöG für Fachschüler
- Eine elternunabhängige Förderung erfolgt, wenn der Fachschüler bei Beginn des Ausbildungsabschnittes
- schon 5 Jahre erwerbstätig gewesen ist, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder
- wenn der Fachschüler vor Beginn des Ausbildungsabschnittes eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hat und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig war (eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, d.h. wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden). In den beiden letzten Fällen müssen die Fachschüler in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
Höhe des Schüler-BAFöG’s für Fachschüler
- Die Höchstförderung nach Schüler-BAföG für Fachschüler, die bei den Eltern wohnen beträgt derzeit 424 € plus 86 € für die Kranken- und Pflegeversicherung.
- Die Höchstförderung nach Schüler-BAföG für Fachschüler, die nicht bei den Eltern wohnen beträgt derzeit 622 € plus 86 € für die Kranken- und Pflegeversicherung.
- Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30. Lebensjahr vollendet hat.
- Beantragt wird das BAföG bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte (die Fachschule) befindet.
- Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG).
- Leistungen nach dem BAföG werden mit Aufnahme der Ausbildung aber frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG).
Studenten-BAföG (§17 Nr. 2 trifft nicht für Studierende der zweijährigen Fachschule zu) erhalten Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Die Förderung wird grundsätzlich hälftig als Zuschuss und als zinsloses Staatsdarlehen gewährt. Zitat aus dem BAföG-Glossar: »Die höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss – in der Regel einer staatlichen Prüfung -, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vermittelt.«
Beratung über das Schüler-BAföG in Fulda
Die zuständige Behörde ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort des Fachschülers. Hat der Fachschüler seinen ersten Wohnsitz in Fulda, so ist das Landratsamt Fulda zuständig.
Landkreis Fulda, Amt für Ausbildungsförderung
Wörthstraße 15, 36037 Fulda
Telefon (0661) 6006–380 Frau Gerhard
Telefax (0661) 6006–316
Detaillierte Informationen bekommen Sie unter dem Link »BAföG.de«