Novelliertes AFBG mit Wirkung ab 01.08.2020
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – das so genannte Aufstiegs-BAföG oder »Meister-BAföG« – verfolgt das Ziel, Menschen bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen. Die Fortbildung kann in Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder per Fernunterricht erfolgen.
Studienabbrecher (Hochschule, Universität) mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und der seitens der Fachschulverordnung geforderten Berufstätigkeit erhalten ebenfalls Meister-BAföG während des Fachschulbesuchs, unabhängig davon, ob sie zuvor während des Hochschulbesuchs Studenten-BAföG erhalten haben.
Die Förderung für die Technikerausbildung an der Zweijährigen Fachschule für Technik in Vollzeitform wird i.d.R. 2 Jahre gewährt.
Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Förderung aus einem Unterhaltsbeitrag, der unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern, vom Alter des Beziehers aber abhängig vom Einkommen, Vermögen und Familienstand des Beziehers gewährt wird.
Der Unterhaltsbeitrag pro Monat ist ab August 2020 zu 100 % kreditfrei.
Unterhaltsbeitrag für Fachschüler/in bis zu 963 €
Aufschlag für Verheiratete bis zu 235 €
Aufschlag je Kind bis zu 235 €
Einkommensfreibeträge
- Der Einkommensfreibetrag für Fachschüler/innen beträgt 290 Euro.
Unter Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei. - Erhöhung für Ehepartner 630 €
- Erhöhung je Kind 570 €
- eigener Einkommensfreibetrag das Ehepartners 1.605 €
Vermögensfreibeträge
- für Fachschüler/in 45.000 €
- Erhöhung für Verheiratete 2.300 €
- Erhöhung je Kind 2300 €
Alleinerziehende erhalten darüber hinaus einen pauschalisierten Zuschuss von 150 € für jedes Kind (bis zum Alter von 14 Jahren).
Das Vermögen des Ehepartners/Lebenspartners, eine angemessene selbst genutzte Immobilie und ein entsprechendes Auto werden nicht angerechnet.
Während der Technikerausbildung in Vollzeitform werden keine zusätzlichen Fortbildungskosten (Maßnahmenbeiträge) auch keine Studiengebühren erstattet. Dafür wird das Technikerstudium in Vollzeitform zwei Jahre lang gefördert, d.h. 24 Monate werden Unterhaltsbeiträge gezahlt.
Während der Technikerausbildung in Teilzeitform werden Studien‑, Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Maßnahmenbeiträge bis zu 50 % aber maximal bis 15.000 € gefördert.
Darlehn der KfW
Neben der Gewährung von Zuschüssen zu den Unterhaltsleistungen und den Fortbildungskosten, tritt die Möglichkeit ein, zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen.
Anträge und zuständige Behörde
Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat.
Antragsformulare, Information und persönliche Beratung bekommen Sie bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der hessischen Studentenwerke.
Für Studierende, die ihren ersten Wohnsitz in Fulda haben, ist die zuständige Behörde für das Meister-BAföG das Studentenwerk in Gießen
Otto-Behaghel-Straße 23,
35394 Gießen
Tel.: (06 41) 4 00 08–4 52 (Herr Rücker)
bzw. (06 41) 4 00 08–4 33 (Frau Kraft)
Das Handout sowie weitere Informationen zum AFBG bzw. zur AFBG-Novelle 2020 sind erhältlich unter:
https://www.bmbf.de/de/weiterkommen-mit-dem-aufstiegs-bafoeg-879.html
Detaillierte Informationen bekommen Sie unter dem Link »Aufstiegs-BAföG.de«