Die Aufnahme in die Zweijährige Technikerschule in Vollzeit- oder Teilzeitform setzt voraus
- das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- die Abschlussprüfung in einem für die jeweilige Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf,
- eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr vor Eintritt in die Vollzeitform,
- in Teilzeitform kann die erforderliche berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung erbracht werden.
Bewerberinnen oder Bewerber, die keine erfolgreiche einschlägige Berufsausbildung mit Facharbeiterbrief und Abschlusszeugnis der Berufsschule nachweisen können, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird.
Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die aufnehmende Schule. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.
Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Kriterien für die Positionierung im Aufnahmeranking sind:
- Gesamtnote der Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung
- Gesamtnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule
- Anzahl der berufstätigen Jahre im einschlägigen Beruf (Berufserfahrung)
- Wartezeit (wiederholte Bewerbungen)